Fahrstuhleinbau als Modernisierungsmaßnahme

News vom 15.01.2016
Fahrstuhleinbau als Modernisierungsmaßnahme

Das Landgericht Berlin hat bereits mit Urteil vom 07.04.2015 (Az. 63 S 362/14) entschieden, dass der Einbau eines Fahrstuhls grundsätzlich als eine den Gebrauchswert der Mietsache erhöhende Modernisierungsmaßnahme anzusehen ist.


Die beklagten Mieter wurden daher zur Duldung der vom Kläger geplanten Baumaßnahmen verurteilt. Bei dem Einbau eines Fahrstuhls handele es sich um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555 b Nr. 5 BGB, durch welche die Nutzbarkeit der Wohnung infolge einer leichten Zugangsmöglichkeit verbessert werde. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass das Vorhandensein eines Personenaufzugs in den Mietspiegeln in der Regel als wohnwerterhöhendes Merkmal aufgeführt werde.


Damit verbundene Baumaßnahmen stellen nach Ansicht des Gerichts auch keine Härte dar, die unter Würdigung berechtigter Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen sei. Nach § 555 d Abs. 2 BGB seien finanzielle Erwägungen im Hinblick auf die zu erwartende Mieterhöhung in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.


Insbesondere stelle es keine besondere Härte dar, dass der Grundriss der angemieteten Wohnung verkleinert werde, in diesem Fall um etwa 1,60 m in den Wohnungsflur hinein. Das Gericht führt aus, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich seien. Die Verlegung der Wohnungseingangstür  habe in diesem Fall angesichts der Gesamtgröße der Wohnung von ca. 130 m² nur geringfügige Auswirkungen und ändere die Nutzbarkeit der Wohnung insgesamt nicht maßgeblich. Insbesondere würden die dem regelmäßigen Aufenthalt dienenden Räume nicht angetastet.


Das Gericht ließ angesichts der Wohnungsgröße das Argument des beklagten Mieters nicht gelten, dass die Wohnung ihren repräsentativen Eingangsbereich verlieren werde. Auch wurde der Einwand des Mieters, ein Außenfahrstuhl würde denselben Zweck erfüllen, nicht gehört. Der Komfortgewinn durch den ebenerdigen Zugang zu den Wohnungen sei deutlich höher und nicht vergleichbar. Abschließend wird klargestellt, dass der Kläger insbesondere Modernisierungen durchführen dürfe. Denn ein Vermieter darf grundsätzlich die Attraktivität der Wohnung durch eine überdurchschnittliche Ausstattung erhöhen und so die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt vorantreiben.